START                      ÜBER SPC                        DIENSTLEISTUNGEN                         REFERENZEN                        KONTAKT

1. Gültigkeit


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für die durch Swiss Power Consulting (nachfolgend SPC) dem KUNDEN erbrachten Dienstleistungen, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.


2. Definitionen


Professionelle Dienstleistungen für den KUNDEN in Form von Planungsleistungen, Ingenieurleistungen, Studien, Vorkonstruktion, Projektdesign, Überwachung, technischen Serviceleistungen, Management und Beaufsichtigung sowie andere damit in Zusammenhang stehende Aufgaben werden als ausgeführte DIENSTLEISTUNGEN verstanden. „VERTRAG“ bedeutet bezüglich genannter DIENSTLEISTUNGEN:


a. das von SPC und dem KUNDEN ordnungsgemäss unterzeichnete Vertragsdokument, oder (falls nicht vorhanden)

b. das vom KUNDEN ohne Änderungen angenommene schriftliche Angebot von SPC, oder

c. die von SPC ohne Änderungen angenommene Auftragsbestätigung des KUNDEN, jeweils einschliesslich der vorliegenden AGB, die Vertragsbestandteil sind.


Jegliche Änderung des VERTRAGS bedarf der Schriftform und der Unterzeichnung durch die VERTRAGS-Parteien. Falls sich

Bestimmungen oder Vertragsinhalte widersprechen sollten, gilt die aufgeführte Rangordnung


3. Umfang der DIENSTLEISTUNG


SPC und der KUNDE vereinbaren die Dienstleistungen in einen VERTRAG und nachträglichen Vertragsanhängen.


4. Vergütung der DIENSTLEISTUNG


Der KUNDE vergütet SPC die vereinbarte DIENSTLEISTUNGEN gemäss den Zahlungsbedingungen des VERTRAGS. Sofern im

VERTRAG nichts anderes vereinbart wurde, stellt SPC sein Honorar nach Zeitaufwand zuzüglich aller direkten Ausgaben

monatlich in Rechnung. Das Honorar berechnet sich gemäss der für die Art der ausgeführten DIENSTLEISTUNGEN geltenden

Honoraransätze von SPC.

Das Honorar ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der angegebenen Währung zu bezahlen. Ab diesem Datum werden Verzugszinsen in der Höhe von zehn (10) Prozent geschuldet.


Sollte der KUNDE einen Rechungsposten bestreiten, so hat er dies gegenüber SPC umgehend schriftlich zu begründen.

Unbestrittene Rechnungsposten sind innerhalb der genannten Zahlungsfrist zu begleichen.


5. Steuern


Alle Preise von SPC verstehen sich netto ohne Steuern, wie Umsatzsteuer, Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Abzugssteuern, Quellensteuern, öffentlich-rechtliche Abgaben, Zölle und/oder Gebühren welcher Bezeichnung auch immer, sowie ohne Bankgebühren.

Falls die oben genannten Steuern anfallen, werden diese SPC vom KUNDEN jeweils unverzüglich nach Anfall zusätzlich erstattet.

Ist der KUNDE gesetzlich verpflichtet, Steuern und/oder Gebühren und/oder Abgaben auf Zahlungen an SPC einzubehalten, wird der KUNDE an SPC , unverzüglich nach Anfall, spätestens 60 Tage nach Einbehalt, eine Bescheinigung über die bezahlten und

einbehaltenen Steuern und/oder Gebühren und/oder Abgaben in Original übergeben, welche es SPC ohne weiteres ermöglicht, die

einbehaltenen Steuern und/oder Gebühren und/oder Abgaben bei den Steuerbehörden geltend zu machen.


Sollte SPC wegen Verzugs des KUNDEN bzw. wegen Nichtvorlage oder wegen Mängeln der Bescheinigung keine Erstattung erlangen können, dann wird der KUNDE SPC die zuvor einbehaltenen Steuern auf schriftliche Aufforderung hin erstatten. Die VERTRAGS-Parteien werden sich unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei abzugs- und/oder

quellensteuerrelevanten Vorgängen nach Kräften gegenseitig unterstützen. Hierzu zählen insbesondere die Zusammenarbeit und

Kommunikation auch mit Steuer- und/oder Abgabenbehörden, insbesondere im Falle von zu Unrecht erhobenen Quellensteuern,

und die Vorlage von Steuererklärungen oder die Weitergabe von anderen Informationen an Steuerbehörden.


6. Verpflichtungen des KUNDEN


Der KUNDE stellt SPC rechtzeitig alle zur vertragsgemässen Ausführung der DIENSTLEISTUNGEN benötigten Daten, Informationen, Überprüfungen und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung.


7. Lieferfristen


SPC erbringt die DIENSTLEISTUNGEN innerhalb der im VERTRAG vereinbarten Zeiträume, es sei denn, die Ausführung verzögert sich aus nicht von SPC zu vertretenden Gründen.


8. Professioneller Standard und Nachbesserungen


SPC führt die vereinbarten DIENSTLEISTUNGEN mit den Kenntnissen und der Sorgalt aus, die für vergleichbare

DIENSTLEISTUNGEN unter ähnlichen Bedingungen in der Schweiz angemessen sind.


Falls vom KUNDEN innerhalb eines (1) Jahres nach Beedingung der DIENSTLEISTUNG Nachbesserungen an der DIENSTLEITUNG aufgrund der zugrunde liegenden Standards verlangt werden, müssen diese unverzüglich und schriftlich

angemeldet werden. In diesem Fall wird SPC die für die Einhaltung der vereinbarten Standards nötigen Nachbesserungen ausführen. Dies ist hinsichtlich der Qualität der DIENSTLEISTUNG die einzige Verpflichtung von SPC und das Verlangen auf Nachbesserung das einzige Rechtsmittel des KUNDEN. Produktgarantien werden weder ausdrücklich noch stillschweigend von SPC übernommen.


Für Kostenschätzungen des KUNDEN oder Änderungen an der Verfügbarkeit, Betrieb, Leistung, etc. der Einrichtungen des

KUNDEN werden von SPC keine Haftung übernommen.


9. Montageüberwachung oder Inbetriebnahmeüberwachung


Aus den von SPC erbrachten DIENSTLEISTUNGEN erwächst keinerlei Gewährleistung oder Garantie für die Lieferumfänge oder

Qualität der Liefer- oder Bauleistungsaufträge. Entsprechend ist der vom KUNDEN verpflichtete Bauunternehmer oder Lieferant allein für die Qualität der eigenen Arbeit und das Einhalten der Pläne und Spezifikationen verantwortlich. Der KUNDE ist für die Überwachung und das Management des Personals des Bauunternehmers, einschliesslich der von diesem zur Ausführung der Arbeit verwendeten Mittel, Methoden, Techniken, Ablaufpläne und Sicherheitsmassnahmen allein verantwortlich.


10. Mängel der vereinbarten DIENSTLEISTUNGEN


Angebliche Mängel der DIENSTLEISTUNGEN sind SPC vom KUNDEN innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, damit SPC

sofortige Massnahmen zur Mängelbeseitigung treffen kann.


11. Verzögerung der Dienstleistungen


Haben die PARTEIEN im VERTRAG bestimmte Termine für die Fertigstellung einzelner Abschnitte der Dienstleistung oder der

Gesamtdienstleistung vereinbart und ist der BERATER hinsichtlich der Fertigstellung aus von ihm allein zu vertretenden Gründen in

Verzug geraten, so hat der KUNDE ein Recht auf pauschalierte Entschädigung. Für jede volle Woche der Verzögerung beträgt die

pauschalierte Entschädigung 0.5% der Vergütung für den sich verzögernden Dienstleistungsabschnitt oder Auftrag. Die Gesamtsumme der pauschalierten Entschädigung ist jedoch auf 5% der Gesamtvergütung für die vertraglich vereinbarten

DIENSTLEISTUNGEN beschränkt. Diese Verpflichtung ist Allgemeine Geschäftsbedingungen Swiss Power Consulting 23.02.2016

Page 2 / 3 hinsichtlich der Verzögerung von DIENSTLEISTUNGEN die einzige Verpflichtung des BERATERS und das exklusive Rechtsmittel des KUNDEN. Unberührt bleibt die Haftung im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung.


12. Änderungen am Vertragsinhalt


Zeitpläne, Fertigstellungsdaten oder -fristen, Preise und/oder maximale Kosten werden in folgenden Fällen in Guten Treuen

angepasst:


a. Ergänzung, Änderung oder Streichung von zu erbringenden DIENSTLEISTUNGEN

b. Aufdeckung verborgener oder anderer Umstände/Bedingungen in Abweichung von

• den im VERTRAG angeführten oder vom VERTRAG abzuleitenden

• den üblicherweise anzutreffenden oder den der vertraglich vereinbarten Arbeit impliziten Bedingungen;

c. Änderung des geltenden Rechtes oder dessen Auslegung, wenn sich hierdurch die Kosten oder die Fertigstellungszeiten der

DIENSTLEISTUNGEN erhöhen oder verlängern; d. Verzögerung oder Aussetzung der DIENSTLEISTUNGEN oder

Überschneidung der DIENSTLEISTUNGEN mit den vom KUNDEN oder einem anderen Rechtsträger ausgeführten DIENSTLEISTUNGEN;

e. Änderung oder Verzögerung bei der Versorgung mit vom SPC benötigten Designmerkmalen, Entscheidungen oder anderen

Informationen; oder

f. Erhöhung der Kosten von SPC oder Verlängerung der zur Fertigstellung der Dienstleistung benötigten Zeit aufgrund höherer

Gewalt laut Ziff. 26 oder aufgrund eines anderen, ausserhalb der zumutbaren Kontrolle von SPC liegenden Ereignisses.

Fordert der KUNDE von SPC Änderungen bezüglich des Inhalts der DIENSTLEISTUNGEN oder die Verwendung von SPC schriftlich abgelehnter Methoden, Materialien und/oder Konstruktionen, so übernimmt SPC keinerlei Haftung für daraus resultierende Schäden, Verluste oder Verzögerungen.


13. Fertigstellung


Erachtet SPC die DIENSTLEISTUNG als abgeschlossen, so teilt er dies dem KUNDEN schriftlich mit. Der KUNDE informiert SPC

innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über mögliche Mängel der DIENSTLEISTUNGEN, für die er SPC laut VERTRAG verantwortlich hält.

Sobald diese Mängel behoben sind oder die Beanstandungsfrist von zehn Tagen verstrichen ist, ohne dass SPC vom KUNDEN über irgendwelche Mängel informiert wurde, hat der KUNDE die Fertigstellung der DIENSTLEISTUNGEN schriftlich zu bestätigen;

andernfalls wird eine solche Bestätigung konkludent angenommen.


14. Das Projektteam


SPC ist unabhängiger Berater des KUNDEN. Der VERTRAG ist nicht so auszulegen, dass SPC als Vertreter, Angestellter oder Bediensteter des KUNDEN gilt. SPC steht es frei, welche Mitarbeiter des eigenen Unternehmens und/oder verbundener Partnerunternehmen er zur Vertragserfüllung einsetzt und ist jederzeit und frei berechtigt, jede seiner diesbezüglichen Entscheidungen mit einer Mitteilung an den KUNDEN zu ändern.


15. Abwerbung


Beide PARTEIEN werden für die Dauer der Vertragslaufzeit und bis sechs (6) Monate über die Erfüllung dieses VERTRAGES hinaus weder selbst noch durch Dritte, weder direkt noch indirekt, einen bei der Vertragsanbahnung und/oder Vertragsdurchführung

eingesetzten Mitarbeiter der jeweils anderen PARTEI aktiv abwerben, insbesondere ihn veranlassen, sein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einer PARTEI aufzulösen und in ein neues Arbeits- oder Beraterverhältnis mit der anderen PARTEI (oder in ein

mit der anderen PARTEI verbundenes Unternehmen) einzutreten.

Für jede Verletzung dieser Verpflichtung durch eine PARTEI, hat die jeweils andere PARTEI einen Anspruch auf eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR in Höhe von 50‘000 CHF. Übersteigt der erlittene Schaden die Konventionalstrafe, kann die betroffene PARTEI auch den Mehrbetrag einfordern, soweit sie ein Verschulden der andern PARTEI nachweist. Im Falle einer arbeits- oder auftragsrechtlichen Beschäftigung eines früheren Mitarbeiters der anderen PARTEI im massgeblichen Zeitraum trägt die beschäftigende PARTEI die Beweislast, dass keine Verletzung dieses Abwerbeverbots vorliegt.


16. Übertragbarkeit des VERTRAGS


Die Übertragung oder Untervergabe von aus dem VERTRAG entstehenden Rechten oder Pflichten bedarf der vorherigen

schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen PARTEI; davon ausgenommen ist die teilweise Ausführung von DIENSTLEISTUNGEN durch Partnerunternehmen von SPC. Wird ein Teil der DIENSTLEISTUNGEN von SPC verbundenen

Partnerunternehmen oder anderen Zulieferern von SPC erbracht, so bleibt die Verantwortung von SPC für die DIENSTLEISTUNGEN hiervon unberührt, und der KUNDE behandelt die entsprechenden DIENSTLEISTUNGEN als seien sie von SPC selbst erbracht worden.


17. Geistiges Eigentum


Rechte an geistigem Eigentum wie Zeichnungen, Spezifikationen, Datenbanken oder anderem von SPC vertragsgemäss geliefertem Material verbleiben bei SPC. Der KUNDE verpflichtet sich, die darin enthaltenen Informationen ausschliesslich zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden. Der KUNDE verpflichtet sich, diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SPC zu keinem als dem vereinbarten Zweck gegenüber Dritten zu enthüllen. Für die unautorisierte Verwendung solcher Informationen ist SPC nicht verantwortlich.


18. Deliktshaftung


Im Fall, dass Ansprüche, Verbindlichkeiten und Klagen aufgrund von Körperverletzung und/oder Todesfall und/oder Verlust,

Schädigung oder Zerstörung des Eigentums Dritter entstehen, verpflichtet sich jede der PARTEIEN, die andere PARTEI in dem

Umfang, als die Schäden durch ihre Fahrlässigkeit oder durch Versäumnisse verursacht wurden, zu unterstützen und schadlos zu

halten.


19. Haftung aus dem VERTRAG


SPC haftet dem KUNDEN gegenüber für unmittelbare Schäden, die durch Fehler, Versäumnisse und berufliche Fahrlässigkeit bei der vertragsgemässen Ausführung der DIENSTLEISTUNGEN verursacht wurden. SPC übernimmt keinerlei Haftung für Schäden

aus von ihm nicht zu vertretenden oder außerhalb der ihm zumutbaren Kontrolle liegenden Gründen oder Umständen.


20. Haftungsbeschränkung


Ungeachtet anderslautender Vertragsbestimmungen ist die sich aus oder im Zusammenhang mit dem VERTRAG oder den

DIENSTLEISTUNGEN (einschliesslich einer Vertragsverletzung) ergebende Gesamthaftung von SPC auf


a. die Höhe des Nettogesamthonorars (exklusive direkter Ausgaben) von SPC für die DIENSTLEISTUNGEN begrenzt, wenn der Vertragsgesamtwert weniger als 750’000 CHF beträgt; oder auf

b. 750’000 CHF plus 10 % (zehn Prozent) des über 750’000 CHF hinausgehenden Teils des Nettogesamthonorars (exklusive

direkter Ausgaben) des BERATERS, wenn der Vertragsgesamtwert 750’000 CHF oder mehr beträgt. SPC übernimmt keine Haftung für kleinere Einzelschäden unter 10'000 CHF.


Hat der KUNDE gegenüber SPC einen Anspruch, den er auch gegenüber einem Dritten geltend machen kann, ist der Anspruch

gegenüber SPC ausgeschlossen. SPC übernimmt unter keinen Umständen eine aus oder im Zusammenhang mit dem VERTRAG (einschliesslich Vertragsverletzungen) oder den DIENSTLEISTUNGEN hervorgehende Haftung für mittelbare Schäden wie insbesondere Schäden aufgrund von oder in Zusammenhang mit Nutzungsausfall von Eigentum, entgangenem Gewinn oder anderen Einkünften, Zinsen, Produktschäden, erhöhte Ausgaben oder Betriebsunterbrechung, unabhängig davon wie diese verursacht werden. Unberührt bleibt die Haftung im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.


21. Haftungsdauer


Die aus oder im Zusammenhang mit dem VERTRAG oder den DIENSTLEISTUNGEN entstehende Haftung von SPC endet in jedem Fall ein (1) Jahr nach Abnahme der DIENSTLEISTUNGEN oder dem Datum, ab dem die DIENSTLEISTUNGEN als abgenommen betrachtet werden, wie in Ziff. 13 (Fertigstellung) festgelegt. Alle Ansprüche an SPC sind diesem sofort nach ihrer Entdeckung mitzuteilen, in jedem Falle aber vor Ablauf der Haftungsdauer.


22. Versicherung und Haftungsbeschränkung


Für die Abdeckung der Haftung aus dem VERTRAG (Punkt 19) hinsichtlich der vertragsgemäß ausgeführten DIENSTLEISTUNGEN

schliesst SPC eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Die Haftung von SPC für Verletzung seiner beruflichen Sorgfaltspflichten ist auf die maximale Haftungssumme (Punkt 20) beschränkt. In keinem Fall übersteigt die Haftung von SPC die von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckte Summe.

Zur Abdeckung der deliktischen Haftung (Punkt 18) schliesst SPC eine allgemeine Haftpflichtversicherung gegen Körperverletzung und Sachschäden an fremdem Eigentum mit einer jährlichen Gesamtdeckungssumme von maximal 1'000'000 CHF ab.


23. Rechtsmittel


Es gelten die im VERTRAG ausdrücklich aufgeführten, aus dem VERTRAG (einschliesslich Vertragsverlet-zung) hervorgehenden oder damit zusammenhängenden Rechte, Verbindlichkeiten, Verantwortungen und Rechtsmittel der PARTEIEN.


24. Kündigung des VERTRAGS


Der KUNDE kann den VERTRAG nach freiem durch schriftliche Kündigung an SPC mit einer Frist von dreissig (30) Tagen kündigen. SPC kann den VERTRAG kündigen, wenn Zahlungen dreissig (30) Tage oder mehr im Rückstand sind oder der KUNDE

oder andere Projektteilnehmer ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind und damit die ordentliche Ausführung der DIENSTLEISTUNGEN durch SPC verhindern, soweit dieser Zustand nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen nach schriftlicher Aufforderung an den KUNDEN behoben wird, oder der KUNDE eine Abweichung von geltenden Gesetzen und Vorschriften oder dem in Ziff. 8 beschriebenen beruflichen Standard oder dem Arbeitsethos von SPC gefordert hat.


Ausserdem kann jede der PARTEIEN den VERTRAG gegenüber der jeweils anderen PARTEI schriftlich kündigen, wenn letztere

insolvent wird, in Konkurs geht, Schuldner in einem Zwangsverwaltungs- oder Konkursverwaltungsprozess wird, von einer Gesamtabtretung zugunsten der Gläubiger betroffen ist oder einen schwerwiegenden Vertragsbruch begeht und diesen nicht

innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der anderen PARTEI korrigiert bzw. keine

angemessenen Schritte zur Korrektur desselben unternimmt. Bei Kündigung des VERTRAGS zahlt der KUNDE an SPC die bis zum

Inkrafttreten der Kündigung entstandenen Kosten und verdienten Gebühren. Eine weitere Verbindlichkeit der PARTEIEN gegenüber der jeweils anderen PARTEI besteht nicht.


25. Höhere Gewalt


Die Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung einer der PARTEIEN, ausgenommen Zahlung von Geldern, stellt kein Verletzung der vertraglichen Pflichten dar, soweit die Verzögerung oder Nichterfüllung von einem ausserhalb der zumutbaren Kontrolle der entsprechenden PARTEI liegenden Ereignis verursacht wurde, das auch durch angemessene Sorgfalt der entsprechenden

PARTEI nicht hätte verhindert werden können.


26. Vertraulichkeit


Während der Vertragsdauer und zwei (2) Jahre darüber hinaus ist SPC die mündliche oder schriftliche Enthüllung von Informationen bezüglich des Betriebs, der Industrieanlagen oder des Projekts des KUNDEN ohne vorherige schriftliche Zustimmung desselben untersagt.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung, und sofern nicht anders vereinbart, ist SPC berechtigt, die DIENSTLEISTUNGEN und/oder das Projekt mit Titel und allgemein bezüglich Zweck, Art und Umfang zu beschreiben (als sogenannte Referenz) und den Namen des KUNDEN in Leistungsnachweisen oder Werbe- und Referenzmaterial zu nennen.


Das Material darf keine Einzelheiten des Projekts über eigentumsrechtlich geschützte Informationen oder Branchengeheimnisse, sondern nur bereits veröffentlichte oder anderweitig in öffentlichem Besitz befindliche Informationen enthalten.


27. Gültigkeit


Erweist sich eine der Bestimmungen als unwirksam oder undurchsetzbar, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des VERTRAGES nicht. Die PARTEIEN verpflichten sich zur redlichen Einigung auf eine den Absichten dieser Bestimmung am nächsten kommende Bestimmung. Dies gilt sinngemäss für die Schliessung etwaiger Lücken.


28. Geltendes Recht


Es gilt schweizerisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) ist in jedem Falle ausgeschlossen.


29. Gerichtsstand


Gerichtsstand ist Zürich.


30. Informationen


Alle den VERTRAG betreffenden Informationen bedürfen der Schriftform, wobei ein Schreiben per Email oder Post an die offizielle Adresse der entsprechenden PARTEI genügt.


31. Abweichende Vertragsbedingungen


Abweichenden Geschäftsbedingungen des KUNDEN wird hiermit widersprochen falls diese nicht explizit akzeptiert wurden. Der

Widerspruch erstreckt sich auch auf Bestimmungen über Punkte, die in unseren Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, für die in den Geschäftsbedingungen des KUNDEN jedoch eine vom Gesetz abweichende für uns ungünstige Regelung.